12. Februar 2024
Mehrere Heilpraktiker sind mit dem Versuch gescheitert, sich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Recht zur Anwendung von Eigenbluttherapien zu erstreiten. Das hatte unter anderem das Bundesverwaltungsgericht zuvor untersagt: Heilpraktiker dürften für diese Behandlungen kein Blut abnehmen.
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Verfassungsbeschwerden der Heilpraktiker zu ungenau
Die Karlsruher Richter wiesen Verfassungsbeschwerden gegen dieses Verbot nun als unzureichend ab, wie sie am 9. Februar mitteilten: Die Heilpraktiker hätten nicht ausreichend dargelegt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben. Nur wenn die Behandlungsmethoden detailliert beschrieben worden wären, hätte das Gericht entscheiden können, ob Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt wurden.
Laut Transfusionsgesetz dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch Ärzte oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Paragraf 28 des Gesetzes regelt aber einige Ausnahmen. Auf die hatten sich die Heilpraktiker berufen. Angesichts ihrer unzureichenden Angaben sahen sich die Verfassungsrichter aber außerstande zu entscheiden, ob die Eigenblutbehandlungen unter diese Ausnahmen fallen oder nicht.
Schließlich gebe es diverse Eigenblutbehandlungen. Davon könnten einige verboten sein, andere möglicherweise nicht. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien vor allem die jeweiligen Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Insofern hätten die Heilpraktiker eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht schlüssig dargelegt (Az.: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23).
Quelle: dpa
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