„Es war ein schweres Stück Arbeit und ein hartes Ringen beider Seiten um einen tragfähigen Kompromiss. Am Ende ist es gelungen, ein Gesamtpaket an substanziellen Verbesserungen zu schnüren, das der Belastung mit Diensten außerhalb der Regelarbeitszeit nunmehr klare Grenzen setzt, verlässliche Ruhezeiten garantiert und den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gibt. Natürlich wollten wir bei den Gehältern einen größeren Zuwachs erreichen, die vergleichsweise kurze Laufzeit macht es uns aber möglich, mit Beginn des nächsten Jahres in neue Entgeltverhandlungen einzutreten. Zudem haben wir erreichen können, dass die Ärztinnen und Ärzte einen deutlich erweiterten Urlaubsanspruch erhalten. Auch das ist materiell bedeutsam“, sagte Christian Twardy, Verhandlungsführer des Marburger Bundes.
Begrenzung von Bereitschaftsdiensten
Bei der Begrenzung von Bereitschaftsdiensten in den Klinken hat der Marburger Bund den von ihm geforderten kalendermonatlichen Bezugszeitraum durchsetzen können. Bisher galt für die Höchstgrenze von 4 Diensten eine Durchschnittsberechnung innerhalb eines Kalenderhalbjahres. Grundsätzlich dürfen nunmehr nur bis zu 4 Bereitschaftsdienste innerhalb eines Kalendermonats angeordnet werden. Zusätzliche Dienste sind in jedem Fall zuschlagspflichtig.
Anspruch auf arbeitsfreie Wochenenden
Der bisherige Anspruch auf arbeitsfreie Wochenenden wird künftig für alle Ärztinnen und Ärzte gelten, unabhängig von der jeweiligen Dienstform. Bei der Anordnung von Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) dürfen Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Kalendermonats grundsätzlich an höchstens 2 Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.
Neue Höchstgrenze für Rufbereitschaften
Für Rufbereitschaften, sogenannte Hintergrunddienste, bei denen sich Ärztinnen und Ärzte für einen Einsatz auf Abruf bereithalten, haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine neue Höchstgrenze von 13 Rufbereitschaften im Kalendermonat verständigt. Bei diesen und allen weiteren Regelungen zu Diensten außerhalb der Regelarbeitszeit wird die Höchstbelastung für teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte entsprechend angepasst.
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Zusätzliche Urlaubstage
Die Ärztinnen und Ärzte in den kommunalen Kliniken erhalten dauerhaft einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr. Zudem sind die Hürden für einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach sehr belastenden Bereitschaftsdiensten in der Nacht deutlich abgesenkt worden. Ab 1. Januar 2023 erhalten Ärztinnen und Ärzte bereits bei Ableistung von 144 Nachtdienststunden 1 Tag Zusatzurlaub im Jahr, bei Ableistung von insgesamt 288 Stunden wie bisher 2 Tage Zusatzurlaub. Darüber hinaus erhalten Ärztinnen und Ärzte, die beispielsweise wegen etwaiger Personalengpässe besonders viele Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr geleistet haben, weitere Zusatzurlaubstage. Diese Regelung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2023.
Frist zur Dienstplanung
Halten die Kliniken die im Tarifvertrag bereits verankerte Frist zur Dienstplanung nicht ein, erhöht sich ab 1. Januar 2023 der deshalb fällige Zuschlag von 10 auf 17,5%. Die Dienstpläne müssen spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums aufgestellt sein. Auch bei kurzfristigen Inanspruchnahmen müssen die Kliniken künftig einen erhöhten Zuschlag von 17,5% bezahlen.
Kostenübernahme für den eHBA
Ab sofort sind die Kliniken zudem verpflichtet, die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis für Ärzte (eHBA) allein zu tragen. Bislang wurden die Kosten in Höhe von knapp 500 Euro für 5 Jahre meist nur anteilig finanziert.
Weitere Informationen zur Tarifrunde mit der VKA finden Sie unter:
www.vka-tarifrunde.de