Benötigt ein Schwerstbehinderter eine Dauerassistenz, um in der eigenen Wohnung zu leben, muss der Sozialhilfeträger dies bezahlen. Dies hat in einem Eilverfahren das Sächsische Landessozialgericht (Az.: L 8 SO 132/13 B ER) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Sozialrecht sehe den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim vor.
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"Schwerstbehinderte haben Anspruch auf Dauerassistenz zu Hause "
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