Anspruch auf Echthaarteil
Frauen mit partiellem Haarausfall haben unter Umständen Anspruch auf ein Echthaarteil. Das kann etwa aus medizinischen Gründen wie bei einer Schuppenflechte notwendig sein. Die Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im Gegensatz zu einer Perücke bedeckt ein Echthaarteil nur die kahle Stelle.
Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die durch Schuppenflechte zunehmend zu kreisrundem Haarausfall litt. Zur Bedeckung der kahlen Stellen beantragte sie bei der Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil im Wert von 1.290 Euro. Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro.
Kunsthaarperücke doch nicht ausreichend
Zur Begründung hieß es, dass es auch für diese Summe eine gute Versorgung gebe. Die Frau könne zudem auch eine Perücke tragen, da sie sich eher im privaten Umfeld als in der Öffentlichkeit bewege. Eine Kunsthaarperücke sei dafür ausreichend.
Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse dazu, die Kosten des Echthaarteils zu erstatten. Die Kostenbegrenzung auf den Höchstbetrag gelte dabei nicht. Laut Gericht ist der partielle Haarverlust der Frau als Behinderung zu werten. Die Kasse müsse demnach zwar nur dafür sorgen, dass der Haarausfall nicht sofort erkennbar sei. In Einzelfällen könne aber ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein.
In diesem Fall hatte der behandelnde Hautarzt erklärt, dass eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Kopfhaars aufgrund der Schuppenflechte nicht ratsam sei.
dpa
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