Einschränkung des Vergütungsanspruchs der DiGA-Hersteller
„Wir unterstützen die Möglichkeit, digitale Gesundheitsanwendungen zukünftig auch als Medizinprodukte der Klasse IIb einzustufen. Allerdings dürfen Sparmaßnahmen nicht zu einer Bedrohung für innovative Leistungsbereiche führen“, so Cranz und warnt vor einem einseitigen Blick auf die Kosten der DiGA. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht eine erhebliche Einschränkung des Vergütungsanspruchs der DiGA-Hersteller im Rahmen des Sachleistungsprinzips vor. Der Vergütungsanspruch der DiGA-Hersteller wird eingeschränkt, indem beispielsweise die Vergütung entfällt, wenn ein versicherter Patient innerhalb eines definierten Zeitraums angibt, die DiGA nicht dauerhaft zu nutzen. Verpflichtende Pay-for-Performance-Modelle im Bereich der DiGA erweisen sich zudem als kontraproduktiv: „Durch einseitige Kostendämpfungsmaßnahmen wird das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ins Absurde geführt und somit das Angebot innovativer Leistungen gefährdet, was wiederum die Weiterentwicklung innovativer Therapieoptionen bedroht“, so Cranz. Die Etablierung von DiGA in die Regelversorgung ist ein noch ein laufender Prozess. Daher genüge die Anwendung bereits bestehender Maßnahmen zur Preisfindung. „Zusätzliche Regulierungen wären unverhältnismäßig angesichts eines gegenwärtig überschaubaren Umsatzes von 49 Millionen Euro für digitale Gesundheitsanwendungen“, so Cranz.
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Erschienen am 22.06.2023 • Die Entwürfe für das Gesundheitsdatennutzungsgesetz und das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens stehen in der Kritik.
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Quelle: Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)