Bei einer gemeinsamen Verhandlung von Preisaufschlägen im Rahmen der Arge könnte es sich um kartellrechtlich verbotenes Verhalten handeln, sagte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt laut einer Mitteilung. Zwar würden für Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Gesundheitswesen gewisse sozialrechtliche Sondervorschriften gelten, die Ausnahmen vom Kartellverbot begründen könnten – vieles deute aber daraufhin, „dass diese Ausnahmen hier nicht greifen.“
Die Arge repräsentiere den Großteil aller Leistungserbringer für Hilfsmittel im Bereich Reha und Pflege, auf die die Patientinnen und Patienten in Deutschland angewiesen seien. „Neben dem Kartellverbot prüfen wir mit unserem Verfahren deshalb auch, ob ein verbotener Missbrauch von Marktmacht vorliegt“, so Mundt weiter. Zu den Hilfsmitteln zählen etwa Rollstühle, Gehhilfen oder Pflegebetten.
Laut Bundeskartellamt hatten die Verbände im September 2021 in einem Rundschreiben mehrere Krankenkassen auf gestiegene Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten infolge der Corona-Pandemie hingewiesen. Zum Ausgleich hätten sie für die bestehenden Verträge einheitlich bestimmte Preisaufschläge gefordert. Gleichzeitig seien Vertragskündigungen in Aussicht gestellt und teilweise auch ausgesprochen worden. Mehrere Krankenkassen hätten daraufhin Preiserhöhungen zugestimmt.
Ein Behördensprecher betonte, dass es sich nicht um ein Kartellbußgeldverfahren, sondern um ein Kartellverwaltungsverfahren handle. Am Ende könnte das Verhalten der Verbände untersagt werden.
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Erschienen am 25.01.2022 • Im Hilfsmittelverzeichnis sind Produkte gelistet, die prinzipiell unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung fallen.
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