Lösung zum Schutz des Kindeswohls in der ePA
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf eine Richtlinie geeinigt, die den Ärzt:innen Handlungssicherheit beim Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bei Kindern und Jugendlichen gibt und den Schutz von Minderjährigen in den Mittelpunkt stellt.
Schutz des Kindes hat Vorrang
Wie die KBV mitteilte, sieht die abgestimmte Richtlinie vor, dass Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen nicht verpflichtet sind, die ePA von unter 15-Jährigen zu befüllen, sofern erhebliche therapeutische Gründe oder gewichtige Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. In solchen Fällen hat der Schutz des Kindes klaren Vorrang vor der digitalen Dokumentationspflicht.
Dr. Michael Hubmann, Präsident des BVKJ, betont: „Ich bin froh, dass das Ringen um eine kindgerechte Umsetzung der ePA zur Zufriedenheit unserer Verbandsmitglieder und im Interesse unserer minderjährigen Patienten erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das BMG und die KBV unsere Bedenken ernst genommen und nun eine praktikable Lösung gefunden haben, die sowohl dem Kindeswohl als auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Einigung ermöglicht es uns, verantwortungsvoll zu handeln, ohne in einen untragbaren Konflikt mit der Dokumentationspflicht zu geraten.“
Lauterbach räumt mögliche Kindeswohlgefährdung durch ePA ein
Einen Tag vor Bekanntgabe der Einigung hatte das BMG in einem Schreiben an Vorstandsmitglieder des BVKJ, des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Bundespsychotherapeutenkammer bereits eingeräumt, dass das Kindeswohl in manchen Fällen durch vertrauliche Informationen in der ePA gefährdet werden könnte. „Ich kann […] Ihre Sorgen im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen unter Nutzung der ePA in besonderen Fallkonstellationen sehr nachvollziehen“, heißt es in dem Schreiben von Prof. Dr. Karl Lauterbach. Durch die Nutzung der ePA solle es „auf keinen Fall zu gefährlichen Situationen für das Wohlergehen von Kindern kommen“, so Lauterbach.
Nutzung der ePA zunächst freiwillig und ohne Sanktionen
In einer weiteren Richtlinie regelt die KBV, dass während der ePA-Einführungsphase bis zum 31. Dezember 2025 keine Sanktionen gegen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ausgesprochen werden, wenn die ePA vorübergehend nicht genutzt wird – außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Die KBV schreibt, dass beide Richtlinien mit dem Ministerium abgestimmt seien und in Kürze in Kraft treten sollen. Der BVKJ wertet dies als klares Signal für eine kindgerechte Digitalisierung im Gesundheitswesen.
Quelle:Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)