Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform entfällt ab dem 1. Januar 2023
Bislang sind Arbeitnehmer:innen dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber spätestens ab dem 4. Tag der
Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte AU-Bescheinigung ihres Arztes vorzulegen. Umgangssprachlich ist auch oft vom gelben Schein oder einer Krankschreibung die Rede. Eine Ausführung müssen sie zudem an die Krankenkasse weiterreichen. Neu ist nun: „Die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform fällt ab dem 1. Januar 2023 weg“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das gilt zumindest für alle, die gesetzlich versichert sind.
eAU-Verfahren: Elektronische Weiterleitung der Bescheinigungen von den Praxen über die Krankenkassen zu den Arbeitgeber:innen
Beim eAU-Verfahren übermitteln Praxen noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse, die die Daten künftig auch dem oder der Arbeitgeber:in elektronisch zur Verfügung stellt. „Die Version für Arbeitgebende können diese bei Bedarf bei den Kassen abrufen“, sagt Helge Dickau vom GKV-Spitzenverband. Eine Information darüber erhalten die Versicherten nicht.
Privatversicherte nehmen noch nicht am eAU teil
Privatärzt:innen, Ärzt:innen im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeut:innen sind an dem Verfahren jedoch noch nicht beteiligt. Außerdem fehlt es derzeit noch an einer gesetzlichen Regelung, um auch für Privatversicherte ein entsprechendes Angebot umzusetzen, teilt der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf Anfrage mit.
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Rechtzeitige Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an die Arbeitgeber:innen bleibt bestehen
Was sich nicht ändert: Gesetzlich Krankenversicherte müssen weiterhin rechtzeitig in die Arztpraxis gehen und die Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen, so Bredereck. Auch bei der
Krankmeldung bleibe alles beim Alten: Sobald ein:e Arbeitnehmer:in weiß, dass er oder sie wegen einer Erkrankung die Arbeit nicht aufnehmen wird, muss das dem oder der Arbeitgeber:in unverzüglich mitgeteilt werden. Auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen Beschäftigte ihre Arbeitgeber:innen informieren, so Bredereck.
Datenschutz bleibt gewährleistet: Arbeitgeber:innen erfahren nichts von der Diagnose
Wie beim gelben Schein erfährt der oder die Arbeitgeber:in auch beim eAU-Verfahren lediglich den Namen des oder der Ärzt:in, aber nichts von der Diagnose oder dem Befund. „Er erfährt lediglich, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht“, sagt Bredereck. Arbeitgeber:innen nutzen laut GKV-Sprecher Helge Dickau für den Abruf der eAU bei den Kassen zertifizierte Systeme. Der Datenschutz sei gewährleistet.
Fehler in der Einführungsphase der eAU erwartet – Keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer:innen
Die eAU bringt weniger Bürokratie und Zettelwirtschaft, entlaste auch Versicherte und ist „ein wichtiger Schritt hin zur papierlosen Praxis“, sagt Dickau. Fachanwalt Alexander Bredereck rechnet jedoch damit, dass es in der Einführungsphase des neuen Verfahrens zu Unregelmäßigkeiten kommt und zum Beispiel anfragende Arbeitgeber:innen Fehlermeldungen erhalten. Für Beschäftigte hat das keine weitere Bedeutung. Da die Arbeitnehmer:innen hieran keine Schuld haben, darf ihnen daraus auch kein Nachteil entstehen.
Arbeitnehmer:innen sollten zur Sicherheit auf AU-Ausdruck bestehen
Für ihre eigenen Unterlagen erhalten Arbeitnehmer:innen nach Angaben des GKV aber wie gewohnt eine Version der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier. Darauf sollten die Patient:innen im Zweifel auch bestehen. Nach wie vor erfülle sie eine wichtige Funktion, für den Fall, dass der oder die Arbeitgeber:in die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sagt Bredereck. Mit ihrer Hilfe belegt ein:e Arbeitnehmer:in, dass er oder sie tatsächlich arbeitsunfähig war. „Nur so sichert der oder die Arbeitnehmer:in seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vermeidet eine Abmahnung oder Kündigung wegen Untätigkeit.“