Zugriff auf den Inhalt der Patient:innenakte ist gesetzlich geschützt
Patient:innen können in der Regel ihre Ärzt:innen frei wählen und wechseln. Manchmal sind Patient:innen unzufrieden. Auch ein Umzug kann der Grund des Wechsels sein. Dann stellt sich oft die Frage, was mit der Patient:innenakte geschieht. Immerhin enthält diese die Dokumentation der bisherigen Behandlung. Das Interesse der Betroffenen am Erhalt und am Zugriff auf den Inhalt ihrer Patient:innenakte ist gesetzlich geschützt.
Die Patient:innenakte bleibt erhalten – Patient:innen können eine Kopie verlangen
Ärzt:innen müssen Patient:innenakten mindestens 10 Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung. Die ärztliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht auch dann, wenn die Praxis aufgegeben oder an einen Praxisnachfolger übergeben wird. Wenn Patient:innen ihre Akte mitnehmen wollen, können sie eine Kopie der vollständigen Patient:innenakte verlangen. Das Original dürfen die Praxen nicht herausgeben. Patient:innen können das Original aber in der Praxis einsehen, auch wenn sie dort nicht mehr behandelt werden.
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Praxen müssen sich die Behandlungsdaten gegenseitig übermitteln
Patient:innen können in ihrer neuen Praxis fragen, ob eine Kopie der vollständigen Patient:innenakte erforderlich ist. Diese kann umfangreich sein. Gegebenenfalls ist ein Arztbrief ausreichend. Wechseln gesetzlich Versicherte ihre Hausarztpraxis, muss die bisherige Praxis die bei ihr gespeicherten Unterlagen der neuen Praxis vollständig übermitteln, wenn die Versicherten zustimmen. Werden Fachärzt:innen gewechselt, kann die Hausarztpraxis gesetzlich Versicherten eine Überweisung ausstellen. Die Hausarztpraxis muss die neue fachärztliche Praxis über die bisherigen Befunde und Behandlungen informieren. Die fachärztlichen Daten liegen der Hausarztpraxis zumindest dann vor, wenn sie auch an die bisherige Facharztpraxis überwiesen hat.
Auch die ePA-Daten bleiben bei einem Ärzt:innenwechsel erhalten
Die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherten Daten bleiben bei einem Ärzt:innenwechsel erhalten und können zur Information der neuen Praxis dienen. Die ePA ist aber nicht identisch mit der ärztlich geführten Patient:innenakte. Ihre Nutzung ist freiwillig.
Betroffene können sich bei Weigerung der Herausgabe der Patient:innenakte wehren
Wenn Praxen nach einem Wechsel die Kopie der Patient:innenakte verweigern, sind Patient:innen dem nicht schutzlos ausgeliefert. Die Ablehnung muss begründet werden. Die zulässigen Weigerungsgründe sind eng gefasst. Betroffene können ihr Recht auch gerichtlich durchsetzen und/oder sich bei der zuständigen Ärztekammer beschweren. Patient:innen können sich auch kostenfrei an die Unabhängige Patientenberatung wenden. Das Rechtsteam berät zu den Themen Ärzt:innenwechsel und Patient:innenakte.