Gesundheitspolitik
BGH: THC-Grenzwert für nicht geringe Mengen bleibt unverändert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält auch nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis am bisherigen strengen Orientierungswert für Strafen bei schweren Verstößen fest. Eine härtere Strafe droht dem Gesetz zufolge bei Taten, deren Handlung sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die „nicht geringe Menge“ wurde dabei wie früher bereits im Betäubungsmittelgesetz im neuen Cannabis-Gesetz nicht definiert, sondern der Rechtsprechung überlassen. Der BGH blieb nun bei seiner bisherigen Auffassung und setzte den Grenzwert für die Menge des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) – also nicht für die Menge des Cannabis insgesamt – weiterhin auf 7,5 Gramm fest, wie aus dem am 22. April veröffentlichten Beschluss eines Revisionsverfahrens vom 18. April hervorgeht.
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