Vetretung durch Ehe- und Lebenspartner möglich
Ehe- und Lebenspartner könnten sich nun in gesundheitlichen Krisen – wenn etwa die betroffene Person in eine bestimmte Behandlung nicht einwilligen könne – gegenseitig vertreten. Das gelte aber nur für die Dauer von 6 Monaten und auch lediglich in medizinische Fragen, schilderte Brysch.
Notvertretungsrecht beinhaltet auch Risiken
Das Notvertretungsrecht sei begrenzt und beinhalte auch Risiken, sagte der Patientenschützer. Dem Partner seien die konkreten Behandlungswünsche des Betroffenen gar nicht immer bekannt – also, ob und welche medizinischen Behandlungen in der konkreten Situation gewünscht oder abgelehnt würden. Dabei könne es auch durchaus um lebensbegrenzende Maßnahmen gehen, gab Brysch zu Bedenken. Zudem wollten sich Betroffene nicht immer „ausschließlich vom Ehe- oder Lebenspartner vertreten lassen“, meinte er.
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Erschienen am 24.11.2022 • Eine Patientenverfügung gibt zum Beispiel an, welche Behandlungen man im Fall schwerer Krankheiten wünscht oder ablehnt. Das Thema wird oftmals verdrängt oder mangels Zeit hintangestellt.
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Patientenverfügung und Vollmacht weiterhin sinnvoll
Es sei weiterhin wichtig, Patientenverfügung und Vollmacht frühzeitig zu erstellen, betonte der Stiftungsvorstand. Auch finanzielle Zuständigkeiten blieben sonst ungeklärt. Das neue Notvertretungsrecht umfasse keine Versicherungsfragen oder Bankgeschäfte. Nach wie vor gebe es ohne eine entsprechende Vollmacht auch keine Möglichkeit, über ambulante Pflege, Pflegeheimaufenthalte oder Krankenhausverträge zu entscheiden.