Laut des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer waren am 31. März 2020 rund 4,7 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen. Genaue Zahlen, wie viele Patientenverfügungen damit einher gehen, liegen nicht vor, jedoch schätzt die Bundesregierung, dass 75% der eingetragenen Vorsorgevollmachten mit einer Patientenverfügung verbunden sind, was zum genannten Zeitpunkt 3,5 Millionen Patientenverfügungen entspräche (
Deutscher Bundestag - Zahl der Patientenverfügungen).
Vorsorgevollmacht für alle Bereiche des Lebens
"Neben einer Vorsorgevollmacht, mit der Angehörige oder Vertrauenspersonen im Falle eines Falles persönliche Angelegenheiten einer Person regeln können, ist auch eine Patientenverfügung wichtig und notwendig", erklärt Jörn Simon, Leiter der TK-Landesvertretung in Rheinland-Pfalz. Der Unterschied der beiden Dokumente liegt darin, dass eine Patientenverfügung ausschließlich bei medizinischen Fragen relevant ist, wenn der Betroffene selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Darin kann genau festgelegt werden, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist und welche Personen darüber wachen, dass der Willen des Patienten berücksichtigt wird. Eine Vorsorgevollmacht kann sich hingegen auf alle Bereiche des Lebens beziehen, beispielsweise auch auf Vermögensangelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei manchen Fragen wird unter Umständen ein Betreuungsgericht zugezogen.
Notarielle Beglaubigung nicht zwingend
Eine notarielle Beglaubigung von Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend, eventuell kann diese aber die Sicherheit erhöhen. Mittlerweile gibt es auch online entsprechende Dokumente zum Auszufüllen und Herunterzuladen. Die TK bietet Ihren Versicherten die Möglichkeit, online kostenlos eine Patientenverfügung mittels einer geprüften Dokumentenvorlage zu erstellen. "Es ist empfehlenswert, mit dem ausgefüllten Dokument den Hausarzt oder die Hausärztin aufzusuchen und abzuklären, ob die getroffenen Entscheidungen tatsächlich den eigenen Wünschen entsprechen", sagt Jörn Simon. Denn letztlich ist die Patientenverfügung bindend für Ärzte, Pflegekräfte und Betreuer – auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für den Aussteller haben sollte. "Ebenfalls wichtig ist, dass die Patientenverfügung auch gefunden wird, wenn sie benötigt wird. So kann man beispielsweise einen Hinweis bei sich tragen, dass es ein solches Dokument gibt und wo es aufbewahrt wird. Wer auf Nummer Sicher gehen will, lässt sie registrieren, zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer", sagt der TK-Landeschef.