Unterscheidung zwischen bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen
Die Kammer vertrete die Auffassung, dass laut Gesetz beim Beschäftigungsverbot unterschieden werden musste – zwischen schon bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen, hieß es. Demnach hätte der Arbeitgeber im Fall der Köchin nur eine Mitteilung ans Gesundheitsamt machen müssen, nicht aber die Frau unbezahlt freistellen dürfen. (Az. 4 Ca 688/22)
Keine Corona-Impfpflicht mehr für Beschäftigte im Gesundheitsbereich
Von einem „ersten wegweisenden Urteil“ in Sachsen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sprach der Anwalt der Frau, Carsten Ullrich. Seit dem 1. Januar arbeite sie bereits wieder regulär in dem Pflegeheim in der Sächsischen Schweiz.
Die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen gegen das Corona-Virus ist Ende 2022 ausgelaufen.
Das Urteil ist den Angaben nach noch nicht rechtskräftig. Die Frist für Rechtsmittel dagegen läuft bis Ende Februar.
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Erschienen am 30.01.2023 • Die DGI plädiert für ein sofortiges Ende der SARS-CoV-2-Testpflicht beim Zutritt zu medizinischen Einrichtungen. Mehr dazu lesen Sie hier!
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