Praxisschließung bei Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung
Sollte der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt werden, können Sie Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt diese Regelung sowohl für Sie als Praxisinhaber als auch für Ihre angestellten Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche: Verbot der Erwerbstätigkeit oder Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
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