Zum Schutz vor ansteckenden Masern gilt bereits seit 2 Jahren eine gesetzlich eingeführte Impfpflicht. Seit 1. März 2020 greift sie für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen. In einer 2. Stufe müssen nun bis 31. Juli auch für Kinder Impfnachweise vorgelegt werden, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Die Frist, die auch für Personal gilt, sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres enden. Sie war dann aber zwei Mal verlängert worden, weil die Corona-Krise die Abläufe erschwerte.
Der Landkreistag erklärte, man hoffe, eine erneute Verschiebung erreichen zu können. „Der Bund sollte die in den letzten zweieinhalb Jahren am Anschlag arbeitenden Gesundheitsämter auf der Zeitschiene entlasten, im allseitigen Interesse einer guten Umsetzung der Masern-Impfpflicht“, sagte ein Sprecher.
Masern-Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Impfpflicht gilt für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Seit 1. März 2020 ist in Kitas oder Schulen für mindestens ein Jahr alte Kinder vor der Neuaufnahme ein Nachweis Pflicht: per Impfausweis, mit dem gelben Untersuchungsheft oder einem ärztlichem Attest, wenn das Kind schon Masern hatte. Bis 31. Juli müssen nun auch Nachweise für Kinder und Beschäftigte da sein, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Geschieht das nicht, muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen, das dann im Einzelfall entscheidet, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote kommen.
Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläuterte. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2.500 Euro.
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