Urteil zur Sozialversicherungspflicht für den ärztlichen Notdienst
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte am 24. Oktober im Fall eines Zahnarztes entschieden. Dieser hatte als sogenannter Poolarzt immer wieder Notdienste in einem von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gestellten Notdienstzentrum übernommen. Die Rentenversicherung war davon ausgegangen, dass er selbstständig ist. Das Gericht entschied, dass er sozialversichert werden muss, da er eine „von dritter Seite organisierte Struktur“ vorgefunden habe, „in der er sich fremdbestimmt einfügte“.
Einschnitte bei bereitschaftsärztlicher Versorgung möglich
Patientenschützer warnen wegen des Urteils vor Einschnitten bei der bereitschaftsärztlichen Versorgung. „Das Modell des ärztlichen Notdienstes, der Praxis- und Hausbesuche rund um die Uhr ermöglicht, steht mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts auf tönernen Füßen“, sagte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Er forderte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) auf, als Dienstaufsicht der Kassenärztlichen Vereinigungen den Sicherstellungsauftrag unverzüglich herstellen zu lassen. „Gerade immobile oft pflegebedürftige Menschen sind auf eine häusliche Erreichbarkeit im Notfall angewiesen“, betonte Brysch.
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Erschienen am 14.10.2023 • Der Hartmannbund warnt eindringlich vor den Folgen einer Sozialversicherungspflicht für den ärztlichen Bereitschaftsdienst und vor einer Kettenreaktion für die Versorgung.
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