Rechtsunsicherheit für entscheidungsverpflichteten Ärzt:innen
Aus der Sicht der Beschwerdeführer verletze das IfSG hierdurch das Grundrecht der Berufsfreiheit (§ 12 Abs. 1 GG) und das der Gewissensfreiheit (§ 4 Abs. 1 Var. 2. GG). Konkret richtet sich die Kritik unter anderem gegen die aus Sicht der Kläger uneindeutige Regelung der Zuteilung begrenzter Behandlungskapazitäten. Die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens bringe erhebliche Rechtsunsicherheit für die entscheidungsverpflichteten Ärzt:innen mit sich, heißt es.
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Erschienen am 02.11.2023 • Das Kriterium der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit musse für alle Patienten gelten, die die knappe Behandlungsressource brauchen.
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Kritik am Verbot der Ex-post-Triage
Zudem wird das Verbot der sogenannten Ex-post-Triage kritisiert, wonach eine einmal getroffene Entscheidung zur Behandlung eines Patienten nicht zurückgenommen werden darf, falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Patient eingeliefert wird, der eine bessere Überlebenschance hat. Hierin sieht der Marburger Bund einen Konflikt mit dem Berufsethos: Den Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notsituation die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.