Wunsch- und Wahlrecht der Patient:innen bei der Auswahl der Reha-Kliniken
Menschen, die selbst schon einmal eine
Reha-Maßnahme absolviert haben, kennen die Situation nur zu gut: Es konnte passieren, dass eine Einrichtung vorgegeben wird, die man aus ganz unterschiedlichen Gründen nicht wollte. Bisher kostete es die Reha-Teilnehmer:innen viel Kraft und Zeit, diese Entscheidung - wenn überhaupt - noch zu revidieren. „Das wird sich künftig ändern, weil das Wunsch- und Wahlrecht der Patient:innen über allem steh“, sagt Johannesbad-Vorstandschef Zwick.
Neues Gesetz stärkt Patient:innenrechte
Fundament für die erweiterten Entscheidungsmöglichkeiten der Versicherten ist ein neues Gesetz im Bereich der Rehabilitation, das bereits 2021 beschlossen wurde und ab Jahresmitte Anwendung findet. Es regelt die Zulassung, Vergütung und Belegung von Reha-Einrichtungen neu.
Wörtlich heißt es in einer offiziellen Mitteilung der Deutschen
Rentenversicherung: „Äußern Versicherte einen expliziten Klinikwunsch, wird diesem durch die Rentenversicherung immer dann direkt entsprochen, wenn die Einrichtung eine Zulassung hat und die Hauptdiagnose, Nebendiagnose sowie unabdingbare Sonderanforderungen von der gewünschten Klinik erfüllt werden.“ Unter das letzte Kriterium fallen beispielsweise die Wahl eines Bundeslandes oder die Option, eine Begleitperson mitbringen zu können.
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Der Weg zur Reha in der Wunschklinik: Konkreten Wunsch bereits im Reha-Antrag angeben
Praktisch heißt das: Versicherte können bereits in ihrem Reha-Antrag einen konkreten Wunsch für eine bestimmte Einrichtung angeben. „Sie sollten das auch tun“, rät Markus Zwick. Denn nutzen Patient:innen diese Möglichkeit nicht, entscheidet künftig der Computer mit einem Algorithmus: In diesem Fall wird laut Rentenversicherung IT-gestützt entsprechend einer von der Deutschen Rentenversicherung festgelegten Gewichtung der Kriterien Qualität (50%), Entfernung (10%) und Wartezeit (40%) eine Rangliste für eine Klinikauswahl erstellt.
Rentenversicherungsträger müssen dann übrigens, auch das schreibt das neue Wunsch- und Wahlrecht vor, „unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien mehrere Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen“. Wichtig zu wissen: Versicherte haben immer 14 Tage Zeit für eine Rückmeldung zur gewünschten Reha-Einrichtung.
Patient:innen sollten sich frühzeitig über ihr Recht auf Wahl der Rehabilitationsklinik informieren
Die Johannesbad Gruppe ermutigt Patient:innen, von dieser neuen, bisher kaum bekannten Chance Gebrauch zu machen: „Nutzen Sie Ihr Recht auf Wahl der
Rehabilitationsklinik oder Vorsorgeeinrichtung“, betont der Johannesbad-Vorstandschef. „Daher ist es besonders wichtig, sich frühzeitig bei seinem niedergelassenen Ärzt:innen, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der
Kostenträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen zu informieren“, sagt er. Auch weiterhin gilt: Ist man mit den Vorschlägen der Rentenversicherung nicht einverstanden, können Reha-Teilnehmer:innen Widerspruch einlegen. Die Johannesbad Gruppe bietet dafür unter anderem ein eigenes Informationsangebot im Internet. Dort erfahren Patient:innen, wie sie ihren Klinikwunsch fundiert begründen oder eine etwaige Zuweisung nachträglich noch ändern.
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Verschiedene Kriterien bei der Auswahl der Reha-Kliniken relevant
Entscheidend dafür, ob eine Klinik überhaupt in Frage kommt, sind neben den medizinischen Indikationen weitere Voraussetzungen: ob beispielsweise zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Einrichtung ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag besteht und ob die Kliniken geltende Qualitätsstandards erfüllen. Für die Johannesbad Kliniken treffen all diese Kriterien zu. „Da alle Johannesbad Kliniken über diese Verträge und Zertifizierungen verfügen, können Patient:innen frei aus unseren Einrichtungen auswählen“, sagt Johannesbad-Vorstandschef Zwick.
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