Sonntag, 22. Dezember 2024
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Vorsorge: Vollmachten können Patientenverfügung ergänzen

Vorsorge: Vollmachten können Patientenverfügung ergänzen
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Kranke können in einer Patientenverfügung aufschreiben, wie sie im Notfall behandelt werden sollen. Im Zweifel muss das Dokument schnell auffindbar sein. Auch Bevollmächtigte können helfen.
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Vor einer riskanten Operation ist es für Patienten wichtig, die eigenen Vorsorgeunterlagen zu prüfen: Sie können einen rechtlichen Vertreter bevollmächtigen und in einer Patientenverfügung festhalten, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall getroffen werden sollen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt, diese regelmäßig zu prüfen und wenn nötig zu aktualisieren. Am besten unterschreiben Betroffene dann erneut und notieren das Datum.

Außerdem wichtig: Ärzte oder Angehörige sollten wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt. Patienten geben sie deshalb am besten im Krankenhaus oder im Pflegeheim ab, so der Rat der Verbraucherschützer. Im Ernstfall sollten die Unterlagen griffbereit sein.

Ein Hinweis auf die Existenz der Verfügung kann auch ein entsprechender Vermerk in der Krankenakte sein, erklärt die Verbraucherzentrale. Ärzte können zudem beraten, wenn es darum geht, die Verfügung zu erstellen. Sie können beispielsweise erklären, was lebensverlängernde Maßnahmen sind und welche Folgen bestimmte Behandlungen haben können.

Im Voraus festlegen, wer Entscheidungen trifft

Dennoch kann der Fall eintreten, dass der Patient nicht mehr ansprechbar ist und die Patientenverfügung nicht anwendbar ist - etwa weil ein bestimmter Fall darin nicht vorgesehen ist. Dann kann ein weiteres Vorsorgedokument helfen: Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine vertraute Person damit beauftragt werden, bestimmte Entscheidungen zu treffen. Dazu kann auch die Einwilligung in eine bestimmte Behandlung gehören.

In einer Betreuungsverfügung kann dagegen angegeben werden, wer als Betreuer benannt werden soll. Am Ende entscheidet das Betreuungsgericht. Wer einen Bevollmächtigten oder Wunschbetreuer benennt, sollte aber rechtzeitig besprechen, was bei einem medizinischen Notfall geschehen soll, so die Verbraucherschützer.

dpa


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